Absatz 4bis erlaubt dem Betreibungsbeamten, von der gesetzlichen Reihenfolge abzuweichen, wenn die Verhältnisse dies rechtfertigen oder wenn der Gläubiger und Schuldner dies verlangen. Als Beispiele für rechtfertigende Verhältnisse werden genannt: wenn das hauptsächlichste Aktivum des Schuldners sein Grundstück und die betriebene Forderung beträchtlich ist, kann es angezeigt sein, nicht den grössten Teil des beweglichen Vermögens zu blockieren, sondern einzig das Grundstück zu pfänden.