Nach Absatz 4bis kann der Beamte von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen. Im Übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen (Abs. 5). 2.2 Das Gesetz legt die Pfändungsreihenfolge nicht zwingend fest. Art. 95 ist eine Richtlinie, welche der Beamte nicht blind zu befolgen hat. Absatz 4bis erlaubt dem Betreibungsbeamten, von der gesetzlichen Reihenfolge abzuweichen, wenn die Verhältnisse dies rechtfertigen oder wenn der Gläubiger und Schuldner dies verlangen.