Damit seien die Mehrwertsteuern in weniger als 3 Jahren bezahlt. Art. 95 Abs. 4bis SchKG gestatte ein Abweichen von der gesetzlichen Reihenfolge nur, wenn es die Verhältnisse rechtfertigten oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangten. Hier verlangten die Verhältnisse, dass nach der Hauptregel von Art. 95 Abs. 1 und 2 SchKG vorgegangen werde, obwohl die Lohnpfändung während eines Jahres die Forderung der Steuerverwaltung nicht ganz decke. Das Betreibungsamt habe sein Ermessen überschritten. Die Pfändung der Liegenschaften schade der Steuerverwaltung weit mehr, als sie ihr nütze. 2.1 Soweit hier interessierend, legt Art. 95 SchKG die Reihenfolge der Pfändung wie folgt fest: