II. 1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Pfändung verletze Art. 95 SchKG, wonach zuerst das flüssige Vermögen des Schuldners zu pfänden sei. Liegenschaften dürften erst gepfändet werden, wenn die Lohnpfändung nicht ausreichend sei. Gegen die Mehrwertsteuerforderung habe er Einsprache erhoben. Er habe bei seiner Hausbank einen Kreditantrag gestellt. Wegen der Pfändung sehe die Bank nun Probleme bei der Kreditvergabe. Er habe einen Nettolohn von ca. CHF 6’000.00 pro Monat. Sein Existenzminimum betrage maximal CHF 4’000.00 pro Monat. Es könne deshalb eine Lohnpfändung von CHF 2’000.00 pro Monat verfügt werden. Damit seien die Mehrwertsteuern in weniger als 3 Jahren bezahlt.