2.2 Zudem stellte er den folgenden Verfahrensantrag: Der vorliegenden Beschwerde sei sofort und superprovisorisch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Betreibungsamt sei sofort anzuweisen, die Pfändung des Stockwerkeigentums umgehend aufzuheben und dies dem Grundbuchamt wie auch der [...]. 2.3 Der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs wies das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 17. Mai 2022 ab. 3. Das Betreibungsamt schloss in seiner Vernehmlassung vom 18. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde. 4. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juni 2022 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein.