Dagegen erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 11. Mai 2022 mit folgenden Rechtsbegehren Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs: 1. Die Pfändung vom 26. April 2022 sei aufzuheben. eventualiter: Es sei eine Lohnpfändung über max. Fr. 2'000.-- pro Monat anzuordnen. 2. Unter o/e Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen sei. 2.2 Zudem stellte er den folgenden Verfahrensantrag: