{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-07-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-39_2022-07-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=161961&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6a3c2602eeebacb11826a39d22831e9c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.07.2022 SCBES.2022.39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung Nr. 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Art. 95 Abs. 4bis SchKG gestatte ein Abweichen von der gesetzlichen Reihenfolge nur, wenn es die Verhältnisse rechtfertigten oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangten. Hier verlangten die Verhältnisse, dass nach der Hauptregel von Art. 95 Abs. 1 und 2 SchKG vorgegangen werde, obwohl die Lohnpfändung während eines Jahres die Forderung der Steuerverwaltung nicht ganz decke. Das Betreibungsamt habe sein Ermessen überschritten. Die Pfändung der Liegenschaften schade der Steuerverwaltung weit mehr, als sie ihr nütze.\n2.1 Soweit hier interessierend, legt Art. 95 SchKG die Reihenfolge der Pfändung wie folgt fest: In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet (Abs. 1). Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht (Abs. 2). Nach Absatz 4bis kann der Beamte von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen. Im Übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen (Abs. 5).\n2.2 Das Gesetz legt die Pfändungsreihenfolge nicht zwingend fest. Art. 95 ist eine Richtlinie, welche der Beamte nicht blind zu befolgen hat. Absatz 4bis erlaubt dem Betreibungsbeamten, von der gesetzlichen Reihenfolge abzuweichen, wenn die Verhältnisse dies rechtfertigen oder wenn der Gläubiger und Schuldner dies verlangen. Als Beispiele für rechtfertigende Verhältnisse werden genannt: wenn das hauptsächlichste Aktivum des Schuldners sein Grundstück und die betriebene Forderung beträchtlich ist, kann es angezeigt sein, nicht den grössten Teil des beweglichen Vermögens zu blockieren, sondern einzig das Grundstück zu pfänden. Ein Abweichen von der gesetzlichen Reihenfolge ist auch denkbar, wenn die Pfändung bestimmter Gegenstände deren Verschleuderung zur Folge hätte, oder statt der Pfändung der Aktien der Immobiliengesellschaft, auf welcher das Wohnhaus des Schuldners gehört, die Pfändung des Grundstücks mit dem Ferienhaus des Schuldners (Bénéndict Foëx/Irène Martin-Rivara in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 95 N 1 und 59 ff.).\n3.1 Das Betreibungsamt hat die gesetzliche Reihenfolge eingehalten. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers bräuchte es bei einer Lohnpfändung fast drei Jahre, bis die Forderungen der Gläubigerin bezahlt wären. Diese vom Beschwerdeführer behauptete Dauer ist allerdings nicht nachvollziehbar. Die gesamten Mehrwertsteuerforderungen betragen CHF 108’148.95. Bei einer Lohnpfändung von monatlich CHF 2’000.00 würden bis zur vollständigen Zahlung 55 Monate verstreichen. Erwerbseinkommen kann jedoch längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden (Art. 93 Abs. 2 SchKG). Dass er über anderes bewegliches Vermögen verfügen würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Das bewegliche Vermögen reicht somit zur Deckung der Forderungen nicht aus. Damit sind die Voraussetzungen für eine Pfändung des unbeweglichen Vermögens erfüllt. Bei dieser Sachlage verlangt der Beschwerdeführer im Grunde ein Abweichen von der gesetzlichen Reihenfolge, wenn er verlangt, es sei anstelle der Pfändung der Grundstücke eine Lohnpfändung vorzunehmen. Dazu besteht unter den vorliegenden Umständen kein Anlass. Im Gegenteil könnte sich angesichts der Höhe der hypothekarischen Belastung der gepfändeten Liegenschaften und der Gesamthöhe der betriebenen Forderungen die Frage stellen, ob nicht zusätzlich eine Lohnpfändung anzuordnen wäre.\n3.2 Der Beschwerdeführer will die Mehrwertsteuerforderungen bei den Steuerbehörden noch bestreiten. Auf das vorliegende Verfahren hat dies keinen Einfluss. Im Stadium der Pfändung kann die Betreibungsforderung nicht mehr bestritten werden. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Pfändung der Liegenschaften liege nicht im Interesse der Gläubigerin, wäre es ein leichtes, deren Zustimmung für ein Abweichen von der gesetzlichen Reihenfolge zu gewinnen. Abschliessend ist festzuhalten, dass eine bekannt gewordene Pfändung stets mit einer Einschränkung der Kreditwürdigkeit des Schuldners einhergeht. Die vom Beschwerdeführer verlangte Lohnpfändung hätte denselben Effekt.\n4. Wie die vorangehenden Erwägungen aufzeigen, war die Beschwerde zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.).\n5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Das Gesuch um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.\n3. Es werden keine Kosten erhoben."}