Das kann nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden. Zudem wurde die Beschwerdeführerin bereits im vorgenannten Urteil SCBES.2022.27 vom 5. Mai 2022 darauf hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich ziehen werde. Dieses Urteil wurde jedoch erst am 11. Mai 2022 an die Beschwerdeführerin versandt, weshalb sie dieses im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im vorliegenden Verfahren am 6. Mai 2022 noch nicht zur Kenntnis genommen haben konnte.