[...], sei neu zu schätzen, bereits mit Urteil SCBES.2022.27 vom 5. Mai 2022 nicht eingetreten wurde. 8.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.2 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 8.3 Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich unentgeltlich. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend jedoch teilweise mit den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche die Aufsichtsbehörde mit den Urteilen SCBES.2021.42 vom 28. Januar 2022 und SCBES.2022.27 vom 5. Mai 2022 bereits beurteilt hat. Das kann nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden.