5. Gemäss Art. 29 Abs. 1 VZG ist der Zeitpunkt der Steigerung so festzusetzen, dass die Frist zur Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen vor dem Steigerungstag abgelaufen ist. Die vorliegend angefochtenen Steigerungsbedingungen waren vom 27. April bis 6. Mai 2022 aufgelegt. Die 10-tägige Beschwerdefrist wird damit im Zeitpunkt der Steigerung vom 1. Juni 2022 längst abgelaufen sein. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde somit Art. 29 Abs. 1 VZG nicht verletzt. 6. Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei die Nichtigkeit der Bekanntmachung wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 4 SchKG festzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung durch Ziff.