4.4. der Steigerungsbedingungen, wonach jedes Angebot das vorangehende um CHF 10'000.00 überbieten muss, nicht zu beanstanden. Der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Überbietungsbetrag von CHF 1'000.00 erscheint bei dem schätzungsweise zu erwartenden Kaufpreis von CHF 1'251'000.00 viel zu gering und könnte die Steigerung unverhältnismässig in die Länge ziehen. Zudem ist auch die gemäss Ziff. 6.2 festgesetzte Zahlungsfrist von 10 Tagen nicht zu beanstanden und entspricht der gängigen Praxis. Im Übrigen entspricht auch Ziff. 8, wonach jede Gewährleistung wegbedungen wird, der gängigen Praxis. 5. Gemäss Art.