4.5 um einen standardmässig eingefügten Absatz, welcher dem Steigerungsleiter die Möglichkeit gibt, rechtsmissbräuchliche Steigerungsangebote zu verhindern. Es gibt keinen Grund, diesen Absatz für ungültig zu erklären, zumal die Beschwerdeführerin einmal mehr unbewiesene Behauptungen macht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist sodann Ziff. 4.4. der Steigerungsbedingungen, wonach jedes Angebot das vorangehende um CHF 10'000.00 überbieten muss, nicht zu beanstanden.