4.5 der Steigerungsbedingungen werde angefochten. Diese sei nur eingefügt worden, um zulasten von Gläubiger und Grundeigentümer den Preis tief zu halten, wohl auch im Interesse des Kaufinteressenten Stadt B.___. Solange Kaufinteressenten sich überböten, gebe es kein Recht, welches dem Steigerungsleiter ermögliche, das Bieterverhalten zu unterbrechen. Dieser Einwand der Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar. So handelt es sich beim Vorbehalt gemäss Ziff. 4.5 um einen standardmässig eingefügten Absatz, welcher dem Steigerungsleiter die Möglichkeit gibt, rechtsmissbräuchliche Steigerungsangebote zu verhindern.