Dem ist entgegenzuhalten, dass die diesbezügliche Formulierung durchaus der gängigen Praxis entspricht. Zudem wäre eine ungerechtfertigte Zurückweisung eines Steigerungsangebots durch das Betreibungsamt anfechtbar. Sodann führt die Beschwerdeführerin aus, gemäss Ziff. 2 würden nicht fällige Forderungen überbunden. Jedoch seien die Bezeichnungen fällig oder nicht fällig bei einem Teil der Forderungen falsch. Dies ist jedoch eine reine Parteibehauptung von der Beschwerdeführerin und durch nichts belegt. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, Ziff. 4.5 der Steigerungsbedingungen werde angefochten.