Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über diese Rügen und Anträge bereits mit Urteil SCBES.2022.27 vom 5. Mai 2022 entschieden wurde, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Betreibungsamt verlange vom Ersteigerer vor dem Zuschlag einen genügenden Finanzierungsausweis. Dies sei willkürlich, da es dadurch dem Betreibungsamt ermöglicht werde, praktisch jeden Nachweis als nicht genügend zu bezeichnen und damit den Zuschlag zurückzuweisen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die diesbezügliche Formulierung durchaus der gängigen Praxis entspricht.