Bezüglich der vorstehenden Vorbringen ist festzuhalten, dass für solche Einwendungen die Aufsichtsbehörde funktionell nicht zuständig ist. Nach Art. 140 Abs. 2 SchKG ist das Betreibungsamt (erstinstanzlich) für die Lastenbereinigung zuständig. Das Betreibungsamt wird die erhobenen Einwände noch zu beantworten haben. 4. Sodann führt die Beschwerdeführerin aus, die Steigerungsbedingungen seien nichtig. Die Schätzung des Betreibungsamtes von CHF 1'251.000.00 sei angefochten und müsse vor der Verwertung ersetzt werden. Zudem wolle die Stadt B.___ das Grundstück ersteigern und teile seit Wochen allen Kaufinteressenten mit, dass darauf auf lange Zeit hinaus nicht gebaut werden könne.