Auf dieser Basis sei es der Beschwerdeführerin unmöglich, vor der Verwertung die zu deren Absetzung erforderliche Zahlung vorzunehmen. Zudem berechne das Betreibungsamt insgesamt vier Jahre Zins. Das vierte Jahr wäre allenfalls ein Verzugszins, dessen gesetzlicher Zinssatz sei lediglich 5 %, aber keinesfalls 12 %. Gemäss Verwertungsbegehren vom 22. Juni 2021 seien die Zinsen nur seit dem 1. Oktober 2019 Bestand der Verwertung. Deshalb sei es nicht gestattet, früher beginnende Zinsen in das Lastenverzeichnis aufzunehmen. Bezüglich der vorstehenden Vorbringen ist festzuhalten, dass für solche Einwendungen die Aufsichtsbehörde funktionell nicht zuständig ist.