Das Lastenverzeichnis müsse in solchen Fällen von Amtes wegen bzw. auf Anordnung der Aufsichtsbehörde aufgehoben, geändert und nochmals aufgelegt werden. Eine wichtige Position unter diesem Vorhalt seien die Zinsen, gemäss Grundpfandtitel sind im 1. und 2. Rang 6,5% zugelassen, im 4. Rang 9%. Zum Beweis solle vom Betreibungsamt und / oder dem Grundbuchamt ein Grundbuchauszug beigezogen werden. Bei den ersten zwei Rängen habe das Betreibungsamt 12 % in das Lastenverzeichnis aufgenommen, was Art. 34 VZG grob verletze. Auf dieser Basis sei es der Beschwerdeführerin unmöglich, vor der Verwertung die zu deren Absetzung erforderliche Zahlung vorzunehmen.