125 SchKG Rechnung getragen. Im Übrigen kann zum Inhalt der Steigerungsbedingungen und des Lastenverzeichnisses auf die Art. 29 Abs. 2 und 34 VZG (Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken; SR 281.42) verwiesen werden. 3. Das Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, das Betreibungsamt habe im Lastenverzeichnis nicht grundpfandgesicherte Forderungen aufgenommen. Solches mache das Lastenverzeichnis nichtig. Es sei auch nicht erforderlich, derartige Positionen mit Klage zu bestreiten. Das Lastenverzeichnis müsse in solchen Fällen von Amtes wegen bzw. auf Anordnung der Aufsichtsbehörde aufgehoben, geändert und nochmals aufgelegt werden.