Des Weiteren wäre zu vermerken, dass bei der Stadt [...] ein Baugesuch zur Genehmigung anstehe. Dem ist entgegenzuhalten, dass es keine gesetzliche Bestimmung gibt, welche vorschreiben würde, dass das Lastenverzeichnis sowie die Steigerungsbedingungen Angaben zu dem die Verwertung verlangenden Gläubiger sowie die Betreibungsnummern zu enthalten hätte. Zudem entspricht der Beschrieb des Grundstücks im Lastenverzeichnis dem Grundbucheintrag. Weiterführende Angaben zu dem zu versteigernden Grundstück publiziert das Betreibungsamt praxisgemäss im Inserat zur betreffenden Steigerung. Somit hat das Betreibungsamt mit seinem Vorgehen den Vorschriften von Art. 125 SchKG Rechnung getragen.