2. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis seien nichtig, weil diese keine Angaben zu dem die Verwertung verlangenden Gläubiger sowie keine Betreibungsnummern enthielten. Jede Betreibungsurkunde habe nach Gesetz eine Betreibungs-Nummer zu tragen, damit alles einwandfrei zugeordnet werden könne. Zudem werde die Liegenschaft lediglich als GB [...], bezeichnet. Dies sei ungenügend und verletze die Bestimmung von Art. 125 SchKG, wonach die Bekanntmachung so zu erfolgen habe, dass sich ein bestmögliches Ergebnis erzielen lasse.