Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein gegen eine ganze Kammer bzw. ein ganzes Gericht ohne gesonderte Darlegung der Ausstandsgründe betreffend aller abgelehnten Gerichtspersonen gerichtetes Ausstandsbegehren unzulässig ist (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E. 2.2). Somit ist auf das pauschale Ausstandsgesuch, das keine rechtsgenügliche Begründung aufweist, zum vornherein nicht einzutreten. 2. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis seien nichtig, weil diese keine Angaben zu dem die Verwertung verlangenden Gläubiger sowie keine Betreibungsnummern enthielten.