Diese haben sich bereits darauf festgelegt, dass keine aufschiebende Wirkung erfolgen soll, obwohl schon beim früheren Verfahren die Voraussetzungen dafür gegeben waren. 3. Es sei ein Verfahren wegen Befangenheit durchzuführen und eine andere Aufsichtsbehörde zu bestimmen und diese zu informieren. 4. Sodann sei von der neuen Aufsichtsbehörde (nötigenfalls von der bisherigen, falls keine Befangenheit gegeben ist) festzustellen, dass aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, falls dies bis dann noch nicht erfolgt ist. Die auf den […] 2022 angesetzte Versteigerung sei deshalb abzusetzen und auf einen späteren Termin zu verschieben.