Arbeitstage, davon der 27. Mai ein Brückentag) diese Beschwerde und die vorausgegangenen rechtskonform durchzuführen und abzuschliessen (etc.). Nichts davon kann vor der Verwertung in Rechtskraft erwachsen. 2. Es sei festzustellen, dass diese bzw. die Richter, welche die sicher in allen Teilen berechtigte Beschwerde bezüglich Steigerungsanzeige und der zu bezahlenden Summe abgewiesen haben, für dieses aktuelle Verfahren befangen sind. Diese haben sich bereits darauf festgelegt, dass keine aufschiebende Wirkung erfolgen soll, obwohl schon beim früheren Verfahren die Voraussetzungen dafür gegeben waren.