{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-38_2022-05-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=161469&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d9ba03128f39db2e16f0ddd029b21e19"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 24.05.2022 SCBES.2022.38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertung vom […] 2022"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:14:38", "Checksum": "73e8009d1b980e99f4ea315ec82c3838", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 24.05.2022 SCBES.2022.38\nRegeste:\nVerwertung vom […] 2022\n\n\nWeiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Betreibungsamt verlange vom Ersteigerer vor dem Zuschlag einen genügenden Finanzierungsausweis. Dies sei willkürlich, da es dadurch dem Betreibungsamt ermöglicht werde, praktisch jeden Nachweis als nicht genügend zu bezeichnen und damit den Zuschlag zurückzuweisen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die diesbezügliche Formulierung durchaus der gängigen Praxis entspricht. Zudem wäre eine ungerechtfertigte Zurückweisung eines Steigerungsangebots durch das Betreibungsamt anfechtbar.\nSodann führt die Beschwerdeführerin aus, gemäss Ziff. 2 würden nicht fällige Forderungen überbunden. Jedoch seien die Bezeichnungen fällig oder nicht fällig bei einem Teil der Forderungen falsch. Dies ist jedoch eine reine Parteibehauptung von der Beschwerdeführerin und durch nichts belegt.\nDes Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, Ziff. 4.5 der Steigerungsbedingungen werde angefochten. Diese sei nur eingefügt worden, um zulasten von Gläubiger und Grundeigentümer den Preis tief zu halten, wohl auch im Interesse des Kaufinteressenten Stadt B.___. Solange Kaufinteressenten sich überböten, gebe es kein Recht, welches dem Steigerungsleiter ermögliche, das Bieterverhalten zu unterbrechen. Dieser Einwand der Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar. So handelt es sich beim Vorbehalt gemäss Ziff. 4.5 um einen standardmässig eingefügten Absatz, welcher dem Steigerungsleiter die Möglichkeit gibt, rechtsmissbräuchliche Steigerungsangebote zu verhindern. Es gibt keinen Grund, diesen Absatz für ungültig zu erklären, zumal die Beschwerdeführerin einmal mehr unbewiesene Behauptungen macht.\nEntgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist sodann Ziff. 4.4. der Steigerungsbedingungen, wonach jedes Angebot das vorangehende um CHF 10'000.00 überbieten muss, nicht zu beanstanden. Der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Überbietungsbetrag von CHF 1'000.00 erscheint bei dem schätzungsweise zu erwartenden Kaufpreis von CHF 1'251'000.00 viel zu gering und könnte die Steigerung unverhältnismässig in die Länge ziehen. Zudem ist auch die gemäss Ziff. 6.2 festgesetzte Zahlungsfrist von 10 Tagen nicht zu beanstanden und entspricht der gängigen Praxis. Im Übrigen entspricht auch Ziff. 8, wonach jede Gewährleistung wegbedungen wird, der gängigen Praxis.\n5. Gemäss Art. 29 Abs. 1 VZG ist der Zeitpunkt der Steigerung so festzusetzen, dass die Frist zur Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen vor dem Steigerungstag abgelaufen ist. Die vorliegend angefochtenen Steigerungsbedingungen waren vom 27. April bis 6. Mai 2022 aufgelegt. Die 10-tägige Beschwerdefrist wird damit im Zeitpunkt der Steigerung vom 1. Juni 2022 längst abgelaufen sein. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde somit Art. 29 Abs. 1 VZG nicht verletzt.\n6. Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei die Nichtigkeit der Bekanntmachung wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 4 SchKG festzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung durch Ziff. I der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken vom 5. Juni 1996 (AS 1996 2900) aufgehoben wurde.\n7. Insofern die Beschwerdeführerin schliesslich beantragt, das Betreibungsamt sei unter Hinweis auf Art. 41 VZG anzuweisen, die Sache bis nach der Austragung der Lastenbereinigung einzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 41 VZG durch Ziff. I der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken des BGer vom 5. Juni 1996 ebenfalls aufgehoben wurde. Im Übrigen besteht im Lichte der obigen Ausführungen und entgegen der Anträge der Beschwerdeführerin kein Anlass, das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen zu bereinigen und die Versteigerung zu verschieben. Schliesslich ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei nach der Lastenbereinigung eine neue Schätzung nach Art. 9 VZG in Verbindung mit Art. 44 VZG zu veranlassen, nicht einzutreten, nachdem auf das Begehren der Beschwerdeführerin, GB-Nr. [...], sei neu zu schätzen, bereits mit Urteil SCBES.2022.27 vom 5. Mai 2022 nicht eingetreten wurde.\n8.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n8.2 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n8.3 Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich unentgeltlich. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend jedoch teilweise mit den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche die Aufsichtsbehörde mit den Urteilen SCBES.2021.42 vom 28. Januar 2022 und SCBES.2022.27 vom 5. Mai 2022 bereits beurteilt hat. Das kann nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden. Zudem wurde die Beschwerdeführerin bereits im vorgenannten Urteil SCBES.2022.27 vom 5. Mai 2022 darauf hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich ziehen werde. Dieses Urteil wurde jedoch erst am 11. Mai 2022 an die Beschwerdeführerin versandt, weshalb sie dieses im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im vorliegenden Verfahren am 6. Mai 2022 noch nicht zur Kenntnis genommen haben konnte. Es wird somit von einer Kostenauferlegung abgesehen, jedoch wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich ziehen wird.\n9. Mit sofortigem Entscheid in der Sache ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2. Es werden keine Kosten erhoben."}