{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-38_2022-05-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=161469&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d9ba03128f39db2e16f0ddd029b21e19"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 24.05.2022 SCBES.2022.38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertung vom […] 2022"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:14:38", "Checksum": "73e8009d1b980e99f4ea315ec82c3838", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 24.05.2022 SCBES.2022.38\nRegeste:\nVerwertung vom […] 2022\n\nII.\n1. Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss den Ausstand der gesamten Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Als Gründe hierfür nennt die Beschwerdeführerin einzig die Umstände, dass die Aufsichtsbehörde bislang alle ihre Beschwerden und Anträge abgewiesen habe und das Liegenlassen einer Beschwerde über zwei Monate hinweg eine Rechtsverweigerung darstelle. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein gegen eine ganze Kammer bzw. ein ganzes Gericht ohne gesonderte Darlegung der Ausstandsgründe betreffend aller abgelehnten Gerichtspersonen gerichtetes Ausstandsbegehren unzulässig ist (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E. 2.2). Somit ist auf das pauschale Ausstandsgesuch, das keine rechtsgenügliche Begründung aufweist, zum vornherein nicht einzutreten.\n2. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis seien nichtig, weil diese keine Angaben zu dem die Verwertung verlangenden Gläubiger sowie keine Betreibungsnummern enthielten. Jede Betreibungsurkunde habe nach Gesetz eine Betreibungs-Nummer zu tragen, damit alles einwandfrei zugeordnet werden könne. Zudem werde die Liegenschaft lediglich als GB [...], bezeichnet. Dies sei ungenügend und verletze die Bestimmung von Art. 125 SchKG, wonach die Bekanntmachung so zu erfolgen habe, dass sich ein bestmögliches Ergebnis erzielen lasse. Zu einem gesetzeskonformen Beschrieb gehörten unter anderem die Verweise, dass es sich um Bauland und um ein vollständig erschlossenes Grundstück handle und dass es möglich sei, zumindest zwei Mehrfamilienhäuser zu erstellen, mit je vier Vollgeschossen und je einem Attikageschoss, z.B. für ca. 40 Wohnungen. Zudem wäre darauf hinzuweisen, dass es auf der Parzelle zwei Bushaltestellen habe, bzw. dass das Grundstück bestens an den öffentlichen Verkehr angeschlossen und an der [...]strasse liege und damit bestens gelegen sei. In diesem Zusammenhang werde die Durchführung eines Augenscheines verlangt, damit sich die Aufsichtsbehörde von den vorherigen Ausführungen überzeugen könne. Ein direkt an der [...]strasse gelegenes Grundstück unter dem Titel [...] (einem allgemein bekannten Problemquartier) verkaufen zu wollen, sei eine Missachtung des einfachsten Grundsatzes zum Verkauf eines Gegenstandes. Des Weiteren wäre zu vermerken, dass bei der Stadt [...] ein Baugesuch zur Genehmigung anstehe.\nDem ist entgegenzuhalten, dass es keine gesetzliche Bestimmung gibt, welche vorschreiben würde, dass das Lastenverzeichnis sowie die Steigerungsbedingungen Angaben zu dem die Verwertung verlangenden Gläubiger sowie die Betreibungsnummern zu enthalten hätte. Zudem entspricht der Beschrieb des Grundstücks im Lastenverzeichnis dem Grundbucheintrag. Weiterführende Angaben zu dem zu versteigernden Grundstück publiziert das Betreibungsamt praxisgemäss im Inserat zur betreffenden Steigerung. Somit hat das Betreibungsamt mit seinem Vorgehen den Vorschriften von Art. 125 SchKG Rechnung getragen. Im Übrigen kann zum Inhalt der Steigerungsbedingungen und des Lastenverzeichnisses auf die Art. 29 Abs. 2 und 34 VZG (Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken; SR 281.42) verwiesen werden.\n3. Das Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, das Betreibungsamt habe im Lastenverzeichnis nicht grundpfandgesicherte Forderungen aufgenommen. Solches mache das Lastenverzeichnis nichtig. Es sei auch nicht erforderlich, derartige Positionen mit Klage zu bestreiten. Das Lastenverzeichnis müsse in solchen Fällen von Amtes wegen bzw. auf Anordnung der Aufsichtsbehörde aufgehoben, geändert und nochmals aufgelegt werden. Eine wichtige Position unter diesem Vorhalt seien die Zinsen, gemäss Grundpfandtitel sind im 1. und 2. Rang 6,5% zugelassen, im 4. Rang 9%. Zum Beweis solle vom Betreibungsamt und / oder dem Grundbuchamt ein Grundbuchauszug beigezogen werden. Bei den ersten zwei Rängen habe das Betreibungsamt 12 % in das Lastenverzeichnis aufgenommen, was Art. 34 VZG grob verletze. Auf dieser Basis sei es der Beschwerdeführerin unmöglich, vor der Verwertung die zu deren Absetzung erforderliche Zahlung vorzunehmen. Zudem berechne das Betreibungsamt insgesamt vier Jahre Zins. Das vierte Jahr wäre allenfalls ein Verzugszins, dessen gesetzlicher Zinssatz sei lediglich 5 %, aber keinesfalls 12 %. Gemäss Verwertungsbegehren vom 22. Juni 2021 seien die Zinsen nur seit dem 1. Oktober 2019 Bestand der Verwertung. Deshalb sei es nicht gestattet, früher beginnende Zinsen in das Lastenverzeichnis aufzunehmen.\nBezüglich der vorstehenden Vorbringen ist festzuhalten, dass für solche Einwendungen die Aufsichtsbehörde funktionell nicht zuständig ist. Nach Art. 140 Abs. 2 SchKG ist das Betreibungsamt (erstinstanzlich) für die Lastenbereinigung zuständig. Das Betreibungsamt wird die erhobenen Einwände noch zu beantworten haben.\n4. Sodann führt die Beschwerdeführerin aus, die Steigerungsbedingungen seien nichtig. Die Schätzung des Betreibungsamtes von CHF 1'251.000.00 sei angefochten und müsse vor der Verwertung ersetzt werden. Zudem wolle die Stadt B.___ das Grundstück ersteigern und teile seit Wochen allen Kaufinteressenten mit, dass darauf auf lange Zeit hinaus nicht gebaut werden könne. Das Betreibungsamt sei deren williges Werkzeug. Es werde deshalb beantragt, dass ein anderes Betreibungsamt zu beauftragen sei. Jedenfalls solle dazu von der Stadt B.___ ein Amtsbericht eingeholt werden, und zwar bezüglich deren Absicht, das Grundstück zu kaufen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über diese Rügen und Anträge bereits mit Urteil SCBES.2022.27 vom 5. Mai 2022 entschieden wurde, weshalb darauf nicht einzutreten ist."}