{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-38_2022-05-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=161469&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d9ba03128f39db2e16f0ddd029b21e19"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 24.05.2022 SCBES.2022.38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertung vom […] 2022"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:14:38", "Checksum": "73e8009d1b980e99f4ea315ec82c3838", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 24.05.2022 SCBES.2022.38\nRegeste:\nVerwertung vom […] 2022\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 24. Mai 2022\nEs wirken mit:\nVizepräsident Kiefer\nOberrichter Flückiger\nOberrichterin Hunkeler\nGerichtsschreiber Isch\nIn Sachen\nA.___ AG,\nBeschwerdeführerin\ngegen\nBetreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Verwertung vom […] 2022\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Mit Eingaben vom 6. und 13. Mai 2022 erhebt die A.___ AG Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, betreffend die Steigerung GB [...], angesetzt auf den […] 2022 und stellt folgende Rechtsbegehren:\n1. Es sei von der aktuellen bzw. der diese Beschwerde empfangenden Aufsichtsbehörde aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil es absolut unmöglich ist, in den wenigen bis […] 2022 (Tag der Verwertung) noch verbleibenden Tagen ([…] Arbeitstage, davon der 27. Mai ein Brückentag) diese Beschwerde und die vorausgegangenen rechtskonform durchzuführen und abzuschliessen (etc.). Nichts davon kann vor der Verwertung in Rechtskraft erwachsen.\n2. Es sei festzustellen, dass diese bzw. die Richter, welche die sicher in allen Teilen berechtigte Beschwerde bezüglich Steigerungsanzeige und der zu bezahlenden Summe abgewiesen haben, für dieses aktuelle Verfahren befangen sind. Diese haben sich bereits darauf festgelegt, dass keine aufschiebende Wirkung erfolgen soll, obwohl schon beim früheren Verfahren die Voraussetzungen dafür gegeben waren.\n3. Es sei ein Verfahren wegen Befangenheit durchzuführen und eine andere Aufsichtsbehörde zu bestimmen und diese zu informieren.\n4. Sodann sei von der neuen Aufsichtsbehörde (nötigenfalls von der bisherigen, falls keine Befangenheit gegeben ist) festzustellen, dass aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, falls dies bis dann noch nicht erfolgt ist. Die auf den […] 2022 angesetzte Versteigerung sei deshalb abzusetzen und auf einen späteren Termin zu verschieben. Dieser soll erst nach Abschluss und Rechtskraft sämtlicher Beschwerdeverfahren und nach der erfolgten neuen Schätzung, sowie deren Rechtskraft und Publikation neu angesetzt werden.\n5. Es sei auch festzustellen, dass die Mitteilung des Lastenverzeichnisses, die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis nichtig sind und weitere schwerwiegende Fehler gegeben sind, weshalb alles dies zuerst richtigzustellen ist.\n6. Das Betreibungsamt sei von dieser Aufgabe zu entlasten und durch ein anderes zu ersetzen. Es ist ein zu willfähriges Instrument des Arbeitgebers, der Stadt B.___, darauf ausgerichtet, diesem das Ersteigern der Liegenschaft zu einem Tiefstpreis zu ermöglichen.\nZudem werde die Aufsichtsbehörde aufgefordert,\n- das Betreibungsamt unter Hinweis auf Art. 41 VZG anzuweisen, die Sache bis nach der Austragung der Lastenbereinigung einzustellen.\n- das Betreibungsamt zu beauftragen, die Versteigerung auf später zu verschieben, und zwar ohne dass schon jetzt ein neuer Termin vorgesehen wird.\n- das Betreibungsamt aufzufordern, das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen zu bereinigen.\n- nach der Lastenbereinigung eine neue Schätzung nach Art. 9 VZG in Verbindung mit Art. 44 VZG zu veranlassen, sofern wir bis dann, weil ja ohnehin noch eine neue betreibungsamtliche Schätzung vorzunehmen ist (Antrag frühere Beschwerde), nicht darauf verzichten können.\n2. Auf die Einholung von Akten und Vernehmlassung wird verzichtet.\n"}