Insofern die Beschwerdeführer schliesslich geltend machen, die Unterschrift auf dem Gläubigerdoppel der Betreibung Nr. [...] entspreche weder der seiner Frau noch seiner Unterschrift, ist darauf hinzuweisen, dass die Zustellbescheinigung auf dem Zahlungsbefehl stets durch den Zustellbeamten ausgefüllt wird und nicht durch die den Zahlungsbefehl entgegennehmende Person (s. E. II. 2.1 hiervor). 4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.