Das Erheben des Rechtsvorschlags durch die Schuldnerin bzw. ihren Ehemann ist damit nicht glaubhaft gemacht. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführer nichts zu ändern, dass sie gegen die in Betreibung gesetzte Forderung bereits einmal Rechtsvorschlag erhoben hätten (Beschwerdebeilagen 4) und die von der Gläubigerin verlangte Rechtsöffnung im nachfolgenden Verfahren abgewiesen worden sei (Beschwerdebeilage 8). Damit haben die Beschwerdeführer zwar glaubhaft gemacht, dass sie auch bezüglich der neuen Betreibung Nr. [...] durchaus gewillt gewesen wären, ebenfalls Rechtsvorschlag zu erheben.