So erscheint es wahrscheinlicher, dass es der Postangestellte bei der Zustellung des Zahlungsbefehls unterliess, den Aufkleber mit der Abholungseinladung zu entfernen, als dass er versehentlich die Zustellung am Domizil der Schuldnerin sowie «Kein Rechtsvorschlag erhoben» im postinternen System - aktiv - vermerkte. Das Erheben des Rechtsvorschlags durch die Schuldnerin bzw. ihren Ehemann ist damit nicht glaubhaft gemacht.