Diese Angaben der Post CH AG bzw. des Zustellbeamten erscheinen plausibel. Eine andere Erklärung, weshalb auf der einen Seite gemäss Track & Trace eine Zustellung am Domizil der Schuldnerin erfolgt war und auf der anderen Seite eine Abholungseinladung ausgestellt wurde, ist nur schwer denkbar. So erscheint es wahrscheinlicher, dass es der Postangestellte bei der Zustellung des Zahlungsbefehls unterliess, den Aufkleber mit der Abholungseinladung zu entfernen, als dass er versehentlich die Zustellung am Domizil der Schuldnerin sowie «Kein Rechtsvorschlag erhoben» im postinternen System - aktiv - vermerkte.