85 III 165 S.167 f.). Die Beweislast für das Erheben des Rechtsvorschlags liegt beim Schuldner (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 74 N. 23, S. 451). An den Beweis sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt die blosse Glaubhaftmachung (BISchK 1992, S. 91 ff.). 3. Der Ehemann der Schuldnerin behauptet im vorliegenden Verfahren unter anderem, er sei zum Postschalter gegangen und habe den Zahlungsbefehl Nr. [...] abgeholt. Er habe die Dame am Schalter gebeten Rechtsvorschlag einzuleiten.