Hingegen wird bei der Zustellung kein Vermerk angebracht, wenn kein Rechtsvorschlag angemeldet wurde, da in diesem Zeitpunkt die zehntätige Frist nach Art. 74 Abs. 1 SchKG stets noch läuft. Der Stempelvermerk «Kein Rechtsvorschlag», der sich auch auf dem vorliegend eingereichten Gläubigerexemplar befindet, wird jeweils erst nach Ablauf der Frist durch das Betreibungsamt angebracht, nachdem es das Gläubigerdoppel - nicht aber das bei der Zustellung der Schuldnerin ausgehändigte Schuldneroriginal - von der Post zurückerhalten hat. 2.2 Der bei der Postzustellung erklärte Rechtsvorschlag gilt an das Betreibungsamt selbst gerichtet.