Erklärt der Betriebene direkt gegenüber dem Postboten den Rechtsvorschlag, so bescheinigt der Postbote dies praxisgemäss auf dem obligatorischen Formular für den Zahlungsbefehl durch Ankreuzen des betreffenden Kästchens (Rechtsvorschlag oder Teilrechtsvorschlag) und durch Unterschrift im dafür vorgesehenen Feld. Auf dem Zahlungsbefehl ist durch den zustellenden Betreibungsbeamten bzw. Postangestellten neben der erfolgten Zustellung einzig (positiv) zu bescheinigen, falls Rechtsvorschlag erhoben wurde. Hingegen wird bei der Zustellung kein Vermerk angebracht, wenn kein Rechtsvorschlag angemeldet wurde, da in diesem Zeitpunkt die zehntätige Frist nach Art. 74 Abs. 1 SchKG stets noch läuft.