2. 2.1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Erklärt der Betriebene direkt gegenüber dem Postboten den Rechtsvorschlag, so bescheinigt der Postbote dies praxisgemäss auf dem obligatorischen Formular für den Zahlungsbefehl durch Ankreuzen des betreffenden Kästchens (Rechtsvorschlag oder Teilrechtsvorschlag) und durch Unterschrift im dafür vorgesehenen Feld.