Dagegen haben sie das von der Aufsichtsbehörde im Original einverlangte Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls nicht eingereicht mit der Begründung, das Original sei ihnen beim Umzug abhandengekommen. Sodann ist auf dem von der Gläubigerin eingereichten Original des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls ersichtlich, dass als Empfängerin des Zahlungsbefehls am 22. Februar 2022 die Schuldnerin A.___ vermerkt und kein Rechtsvorschlag eingetragen wurde. Des Weiteren wurde auf dem von den Beschwerdeführern eingereichten Track & Trace betreffend die Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. [...] vom 18. Februar 2022 (Sendungsnummer: [...];