II. 1. Umstritten ist, ob die Schuldnerin nach Erhalt des Zahlungsbefehls Nr. [...] vom 18. Februar 2022 Rechtsvorschlag erhoben hatte. Die Beschwerdeführer haben lediglich eine Kopie der ersten Seite des Schuldnerdoppels des Zahlungsbefehls vom 18. Februar 2022 eingereicht (Beschwerdebeilage 12), auf welchem offenbar eine Abholungseinladung der Post aufgeklebt war. Dagegen haben sie das von der Aufsichtsbehörde im Original einverlangte Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls nicht eingereicht mit der Begründung, das Original sei ihnen beim Umzug abhandengekommen.