Seines Erachtens seien die Betreibung und die Pfändung nicht rechtskräftig, da er den Zahlungsbefehl unterschrieben habe und nicht seine Frau, wie von der Dame am Postschalter fälschlicherweise geschrieben worden sei. 2. Mit Verfügung vom 22. April 2022 hat der Vizepräsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt und forderte A.___ auf, bis 6. Mai 2022 das Original des Zahlungsbefehls der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 18. Februar 2022 einzureichen. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.