{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-06-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-34_2022-06-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=161647&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b0126d5169ca5301ce1cd501bdbdf053"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.06.2022 SCBES.2022.34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsvorschlag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:14:08", "Checksum": "8b1c3a2ef77716c2c11ea3a217f7beb3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.06.2022 SCBES.2022.34\nRegeste:\nRechtsvorschlag\n\n\nDas Erheben des Rechtsvorschlags durch die Schuldnerin bzw. ihren Ehemann ist damit nicht glaubhaft gemacht. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführer nichts zu ändern, dass sie gegen die in Betreibung gesetzte Forderung bereits einmal Rechtsvorschlag erhoben hätten (Beschwerdebeilagen 4) und die von der Gläubigerin verlangte Rechtsöffnung im nachfolgenden Verfahren abgewiesen worden sei (Beschwerdebeilage 8). Damit haben die Beschwerdeführer zwar glaubhaft gemacht, dass sie auch bezüglich der neuen Betreibung Nr. [...] durchaus gewillt gewesen wären, ebenfalls Rechtsvorschlag zu erheben. Dies reicht aber nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass die Schuldnerin tatsächlich Rechtsvorschlag erhoben hat. Insofern die Beschwerdeführer schliesslich geltend machen, die Unterschrift auf dem Gläubigerdoppel der Betreibung Nr. [...] entspreche weder der seiner Frau noch seiner Unterschrift, ist darauf hinzuweisen, dass die Zustellbescheinigung auf dem Zahlungsbefehl stets durch den Zustellbeamten ausgefüllt wird und nicht durch die den Zahlungsbefehl entgegennehmende Person (s. E. II. 2.1 hiervor).\n4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nMarti Isch\nDas Bundesgericht ist mit Urteil vom 26. August 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_494/2022)."}