{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-06-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-34_2022-06-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=161647&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b0126d5169ca5301ce1cd501bdbdf053"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.06.2022 SCBES.2022.34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsvorschlag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:14:08", "Checksum": "8b1c3a2ef77716c2c11ea3a217f7beb3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.06.2022 SCBES.2022.34\nRegeste:\nRechtsvorschlag\n\n2.\n2.1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Erklärt der Betriebene direkt gegenüber dem Postboten den Rechtsvorschlag, so bescheinigt der Postbote dies praxisgemäss auf dem obligatorischen Formular für den Zahlungsbefehl durch Ankreuzen des betreffenden Kästchens (Rechtsvorschlag oder Teilrechtsvorschlag) und durch Unterschrift im dafür vorgesehenen Feld. Auf dem Zahlungsbefehl ist durch den zustellenden Betreibungsbeamten bzw. Postangestellten neben der erfolgten Zustellung einzig (positiv) zu bescheinigen, falls Rechtsvorschlag erhoben wurde. Hingegen wird bei der Zustellung kein Vermerk angebracht, wenn kein Rechtsvorschlag angemeldet wurde, da in diesem Zeitpunkt die zehntätige Frist nach Art. 74 Abs. 1 SchKG stets noch läuft. Der Stempelvermerk «Kein Rechtsvorschlag», der sich auch auf dem vorliegend eingereichten Gläubigerexemplar befindet, wird jeweils erst nach Ablauf der Frist durch das Betreibungsamt angebracht, nachdem es das Gläubigerdoppel - nicht aber das bei der Zustellung der Schuldnerin ausgehändigte Schuldneroriginal - von der Post zurückerhalten hat.\n2.2 Der bei der Postzustellung erklärte Rechtsvorschlag gilt an das Betreibungsamt selbst gerichtet. Die im obligatorischen Formular für den Zahlungsbefehl vorgesehene Bescheinigung des Rechtsvorschlags auf beiden Doppeln des Zahlungsbefehls durch den Zusteller ist kein Gültigkeitserfordernis, sondern dient nur dazu, dem Schuldner den Nachweis der mündlichen Erklärung zu erleichtern. Daher kann bei der Postzustellung ein gültiger Rechtsvorschlag erfolgt sein, auch wenn eine solche Bescheinigung fehlt (BGE 98 III 27 E.1 S. 29; 85 III 165 S.167 f.). Die Beweislast für das Erheben des Rechtsvorschlags liegt beim Schuldner (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 74 N. 23, S. 451). An den Beweis sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt die blosse Glaubhaftmachung (BISchK 1992, S. 91 ff.).\n3. Der Ehemann der Schuldnerin behauptet im vorliegenden Verfahren unter anderem, er sei zum Postschalter gegangen und habe den Zahlungsbefehl Nr. [...] abgeholt. Er habe die Dame am Schalter gebeten Rechtsvorschlag einzuleiten. Die Beschwerdeführer vermögen diese Sachverhaltsdarstellung jedoch nicht zu belegen. So nennt der Ehemann der Schuldnerin weder ein Datum, an welchem er den Zahlungsbefehl am Postschalter abgeholt haben will, noch reicht er im vorliegenden Verfahren das Original des Schuldnerdoppels des Zahlungsbefehls ein. Die in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern gemachte Aussage, das Original des Schuldnerdoppels sei beim Umzug verloren gegangen, erscheint zudem nur wenig glaubhaft, nachdem die Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 19. April 2022 eine Kopie der ersten Seite des Zahlungsbefehlsdoppels eingereicht hatten. Des Weiteren widerspricht die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer auch den Angaben, welche die Post CH AG in ihrem Schreiben vom 25. Mai 2022 gemacht hat. Gemäss den Ausführungen der Post CH AG sei die Betreibungsurkunde (BU) [...] vom zuständigen Zustellboten am Domizil des Empfängers korrekt zugestellt worden. Der betreffende Mitarbeitende arbeite ausschliesslich auf der Zustellung und sei nur für die Zustellung von Briefen und Paketen zuständig. Zusätzliche Arbeiten am Schalter einer Filiale gehörten nicht zu seinem Aufgabengebiet. Zur Frage der Aufsichtsbehörde, wie es sein könne, dass auf dem Track & Trace angegeben werde, der Zahlungsbefehl Nr. [...] sei an der Domiziladresse zugestellt worden und bezüglich des gleichen Zahlungsbefehls eine Abholungseinladung ausgestellt worden sei, führte die Post CH AG sodann Folgendes aus: Gemäss den Aussagen des Zustellboten habe er sich bei der Übergabe vor Ort beim Empfänger gemeldet und sei dabei auf A.___ getroffen. A.___ habe den Zahlungsbefehl nicht entgegennehmen wollen, worauf der Bote die Abholungseinladung ausgefüllt und den Aufkleber auf dem Zahlungsbefehl angebracht habe. Bevor er die Abholungseinladung habe übergeben können, habe sich jedoch B.___ bemerkbar gemacht und habe den Zahlungsbefehl doch noch entgegennehmen wollen. Der Bote habe dann den Zahlungsbefehl korrekt an B.___ zugestellt. Der Aufkleber habe nicht mehr entfernt werden können, da der Zahlungsbefehl sonst beschädigt worden wäre. Diese Angaben der Post CH AG bzw. des Zustellbeamten erscheinen plausibel. Eine andere Erklärung, weshalb auf der einen Seite gemäss Track & Trace eine Zustellung am Domizil der Schuldnerin erfolgt war und auf der anderen Seite eine Abholungseinladung ausgestellt wurde, ist nur schwer denkbar. So erscheint es wahrscheinlicher, dass es der Postangestellte bei der Zustellung des Zahlungsbefehls unterliess, den Aufkleber mit der Abholungseinladung zu entfernen, als dass er versehentlich die Zustellung am Domizil der Schuldnerin sowie «Kein Rechtsvorschlag erhoben» im postinternen System - aktiv - vermerkte."}