{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-06-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-34_2022-06-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=161647&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b0126d5169ca5301ce1cd501bdbdf053"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.06.2022 SCBES.2022.34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsvorschlag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:14:08", "Checksum": "8b1c3a2ef77716c2c11ea3a217f7beb3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.06.2022 SCBES.2022.34\nRegeste:\nRechtsvorschlag\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 10. Juni 2022\nEs wirken mit:\nOberrichter Kiefer\nOberrichterin Hunkeler\nGerichtsschreiber Isch\nIn Sachen\n1. A.___,\n2. B.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\n1. Betreibungsamt Olten-Gösgen,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Rechtsvorschlag\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Mit Eingabe vom 19. April 2022 erheben A.___ (Schuldnerin) und B.___ fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 31. März 2022 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen (zugestellt am 5. April 2022; vgl. BA [Akten des Betreibungsamtes] 1) und machen im Wesentlichen geltend, sie hätten von der Post eine Einladung zur Abholung des Zahlungsbefehls erhalten. Er, B.___, sei zum Postschalter gegangen und habe den Zahlungsbefehl abgeholt. Als er gesehen habe, dass dieser von der Gläubigerin C.___ gewesen sei, habe er die Dame am Schalter gebeten Rechtsvorschlag einzuleiten. Er habe dies unterschrieben und sich in sein Auto gesetzt. Den Zahlungsbefehl habe er in die Mittelkonsole seines Fahrzeugs gelegt. Er habe darauf vertraut, dass die Dame am Schalter alles richtig gemacht habe. Als er dann nach einiger Zeit die Pfändung erhalten habe, sei er erstaunt gewesen und damit zum Betreibungsamt gegangen, das ihn dann informiert habe, dass die Dame am Schalter keinen Rechtsvorschlag angekreuzt habe. Die betreffende Poststelle sei in der Zwischenzeit geschlossen worden, weshalb er sich an die Hotline der Post gewandt und seinen Fall geschildert habe. Er wisse nicht, ob die Frau am Schalter verwirrt gewesen sei, da die Poststelle schliesse. Er sei sich sicher, dass er Rechtsvorschlag erhoben habe. Wie seinen eingereichten Unterlagen zu entnehmen sei, habe er diesbezüglich ein Urteil des Gerichtspräsidenten Olten-Gösgen. Seines Erachtens seien die Betreibung und die Pfändung nicht rechtskräftig, da er den Zahlungsbefehl unterschrieben habe und nicht seine Frau, wie von der Dame am Postschalter fälschlicherweise geschrieben worden sei.\n2. Mit Verfügung vom 22. April 2022 hat der Vizepräsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt und forderte A.___ auf, bis 6. Mai 2022 das Original des Zahlungsbefehls der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 18. Februar 2022 einzureichen.\n3. Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.\n4. Mit Stellungnahme vom 4. Mai 2022 führten die Beschwerdeführer aus, dadurch, dass sie umgezogen seien, sei ihnen das Original Zahlungsbefehls abhandengekommen. Aus diesem Grund hätten sie das Betreibungsamt Olten-Gösgen gebeten, ihnen die Originale zukommen zu lassen, doch das Betreibungsamt habe sie immer wieder an die Post und die Gläubigerin verwiesen.\n5. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 forderte der Präsident der Aufsichtsbehörde die Gläubigerin, C.___ auf, bis 17. Mai 2022 das Original des Zahlungsbefehls der Betreibung Nr. [...] vom 18. Februar 2022 einzureichen.\n6. Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 reichte die Gläubigerin das Original des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls der Betreibung Nr. [...] aufforderungsgemäss ein.\n7. Mit Stellungnahme vom 9. Mai 2022 führten die Beschwerdeführer aus, die Unterschrift auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls Nr. [...] entspreche weder der seiner Frau noch seiner Unterschrift. Wie schon erwähnt, würden weder er noch seine Frau die Betreibung ohne Rechtvorschlag unterzeichnen.\n8. Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 verlangte der Instruktionsrichter der Aufsichtsbehörde von der Post CH AG, es sei der Name und die Adresse des Zustellbeamten des Zahlungsbefehls Nr. [...] bekannt zu geben. Zudem wurden der Post CH AG im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall verschiedene Fragen zur Beantwortung unterbreitet.\n9. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 teilte die Post CH AG den Namen des Zustellbeamten mit und beantwortete die gestellten Fragen.\n10. Mit Stellungnahme vom 3. Juni 2022 lassen sich die Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.\nII.\n1. Umstritten ist, ob die Schuldnerin nach Erhalt des Zahlungsbefehls Nr. [...] vom 18. Februar 2022 Rechtsvorschlag erhoben hatte. Die Beschwerdeführer haben lediglich eine Kopie der ersten Seite des Schuldnerdoppels des Zahlungsbefehls vom 18. Februar 2022 eingereicht (Beschwerdebeilage 12), auf welchem offenbar eine Abholungseinladung der Post aufgeklebt war. Dagegen haben sie das von der Aufsichtsbehörde im Original einverlangte Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls nicht eingereicht mit der Begründung, das Original sei ihnen beim Umzug abhandengekommen. Sodann ist auf dem von der Gläubigerin eingereichten Original des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls ersichtlich, dass als Empfängerin des Zahlungsbefehls am 22. Februar 2022 die Schuldnerin A.___ vermerkt und kein Rechtsvorschlag eingetragen wurde. Des Weiteren wurde auf dem von den Beschwerdeführern eingereichten Track & Trace betreffend die Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. [...] vom 18. Februar 2022 (Sendungsnummer: [...]; Beschwerdebeilage 7) als Zustelldatum der 22. Februar 2022, 09:08 Uhr sowie «Zugestellt an Domiziladresse (Kein Rechtsvorschlag erhoben)» vermerkt.\n"}