Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt nicht von sich aus eine weit tiefere Pfändungsquote bzw. Ratenzahlungen anordnen kann, zumal sich hier bei allfälliger Uneinbringlichkeit der Forderung Haftungsfragen stellen könnten. 4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: