Diese Zahlungen sind aber weder nachgewiesen noch ist erstellt, dass der Beschwerdeführer zu deren Zahlung verpflichtet ist. Somit ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass diese vom Betreibungsamt bislang nicht berücksichtigt wurden. 3. Des Weiteren können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abzahlungen vorliegend nicht ins Existenzminimum eingerechnet werden, da dies eine unzulässige Gläubigerbevorzugung darstellen würde. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt nicht von sich aus eine weit tiefere Pfändungsquote bzw. Ratenzahlungen anordnen kann, zumal sich hier bei allfälliger Uneinbringlichkeit der Forderung Haftungsfragen stellen könnten.