II. 1. Wie aus der angefochtenen Existenzminimumberechnung sowie der Anzeige an den Arbeitgeber betreffend Lohnpfändung vom 1. April 2022 ersichtlich, wird der das Existenzminimum von CHF 2'485.00 übersteigende Betrag des Beschwerdeführers gepfändet. Somit ist das Existenzminimum des Schuldners ungeachtet der Höhe des in der Existenzminimumberechnung eingetragenen Einkommens stets gewahrt. Demnach spielt auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte tiefere Einkommen diesbezüglich keine Rolle.