I. 1. Mit Eingabe vom 10. April 2022 erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 1. April 2022 und rügt im Wesentlichen, das Einkommen von CHF 6'000.00 sei falsch, so stünden ihm nur CHF 3'000.00 pro Monat zur Verfügung. Zudem seien in der Berechnung die 800.00 Euro nicht berücksichtigt worden, welcher er monatlich als Anteil an die Miete überweisen müsse. Sodann sei sein Sohn B.___ ebenfalls nicht eingerechnet worden. Des Weiteren sei die Quellensteuer nicht in Abzug gebracht worden. Zudem müsse er monatlich eine Rate von CHF 117.00 an den Kanton Aargau sowie CHF 100.00 pro Anwalt abzahlen.