- weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung entscheiden können; - das Betreibungsamt die Pfändung aufgrund des eingegangenen Fortsetzungsbegehrens umgehend zu vollziehen hatte; - sich der Beschwerdeführer selbst an den Gläubiger zu wenden hat, falls er diesen darum ersuchen will, das Fortsetzungsbegehren zurückzuziehen; - auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist; - das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist; - die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG); erkannt: