- nur die Ausgaben eingerechnet werden können, deren Bezahlung der Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt belegt, weshalb es nicht zu beanstanden ist, wenn das Betreibungsamt bislang lediglich den Grundbetrag von CHF 1'700.00 eingerechnet hat; - die Aufsichtsbehörde im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten;