- das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, den Antrag stellt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; - aus dem Pfändungsprotokoll vom 15. März 2022 ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seine dort gemachten Angaben gegenüber dem Betreibungsamt nicht belegt hat und auch der im Protokoll aufgeführte Mietzins von CHF 1'292.40 zuzüglich Nebenkosten von CHF 107.70 nicht mit den Angaben übereinstimmen, welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren macht;