I. 1. Mit Eingabe vom 20. März 2022 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 9. März 2022 und macht im Wesentlichen geltend, sein durchschnittliches Einkommen sei falsch berechnet worden. Das durchschnittliche Nettoeinkommen bei der B.___ habe gemäss den drei letzten Lohnabrechnungen bei CHF 3'417.00 und nicht bei CHF 4'300.00 gelegen. Des Weiteren beantrage er, dass die Krankenkassenprämien der Kinder fix einzurechnen seien und nicht nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen. So sei aus den Monatsabrechnungen ersichtlich, dass er diese monatlich bezahle.