Davon wird noch einmal abgesehen, jedoch wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich ziehen wird. 6. Mit sofortigem Entscheid in der Sache ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. Demnach wird erkannt: 1. Auf das Begehren der Beschwerdeführerin, GB-Nr. [...], [...], sei neu zu schätzen, wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: